Rote Zahlen, ein negatives Eigenkapital oder angespannte Liquidität – spätestens dann stellt sich für Geschäftsführer in Österreich eine zentrale Frage: Ist das Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet? Die Antwort liefert eine zweistufige Überschuldungsprüfung. Demnach ist eine Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten zu erstellen. Darin werden stille Reserven aufgedeckt und stille Lasten bewertet. Liegt auch zu Liquidationswerten eine Überschuldung vor, ist in weiterer Folge eine Fortbestehensprognose zu erstellen. Diese enthält eine Primär– und eine Sekundärprognose. Sie entscheidet darüber, ob trotz rechnerischer Überschuldung weitergearbeitet werden darf oder ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.
In diesem Beitrag erklären wir kompakt und praxisnah, was eine Fortbestehensprognose ist, wann sie erforderlich ist, wie sie nach dem Leitfaden Fortbestehensprognose aufgebaut ist und welche Haftungsrisiken Geschäftsführer kennen sollten.
Wann muss eine Fortbestehensprognose erstellt werden?
Laut Leitfaden ist eine detaillierte Fortbestehensprognose spätestens dann geboten, wenn das Fortbestehen ernsthaft zweifelhaft ist. Das ist insbesondere der Fall bei:
- negativem Eigenkapital im (Entwurf des letzten) Jahresabschluss,
- Verlust des halben Nennkapitals bei anhaltend negativen Ergebnissen,
- handfesten Krisensymptomen, die bei anhaltenden Verlusten das Eigenkapital im nächsten Jahr aufzehren könnten.
Welche Krisenindizien sollten Geschäftsführer ernst nehmen?
Finanzielle Warnsignale: negative Ergebnisse, Reorganisationsbedarf gemäß den URG-Kennzahlen (fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre, Eigenmittelquote weniger als 8 %), fällig werdende Kredite ohne realistische Verlängerung, Entzug von Lieferantenkrediten, gehäufte Zahlungsverzögerungen, Ablehnung von Zahlungs- oder Stundungsvereinbarungen durch die Gläubiger (zB Finanzamt oder Österreichische Gesundheitskasse ÖGK) oder Covenant-Brüche sowie eine angespannte Lage im Konzern oder bei Gesellschaftern.
Betriebliche Warnsignale: Ausscheiden von Schlüsselpersonen ohne adäquaten Ersatz, Verlust wesentlicher Kunden, Lieferanten oder Absatzmärkte, gravierende Personalprobleme oder Engpässe bei wichtigen Vorräten.
Sonstige Warnsignale: Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, anhängige Verfahren mit potenziell bestandsgefährdendem Ausgang oder Gesetzesänderungen mit bedrohenden Folgen.
Was ist eine Fortbestehensprognose?
Eine Fortbestehensprognose ist eine begründete, schriftlich dokumentierte Aussage darüber, ob ein Unternehmen in Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) seine Geschäftstätigkeit unter Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen fortführen kann. Entscheidend sind dabei zwei Kriterien: die künftige Zahlungsfähigkeit und die Überlebensfähigkeit des Unternehmens.
Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers zum Zeitpunkt der Erstellung. Konkret geplante und verwirklichbare Sanierungsmaßnahmen werden in die Prognose einbezogen. Im Konzern ist die Prognose grundsätzlich für jede Einzelgesellschaft gesondert zu erstellen, wobei Konzernfinanzierung, Haftungsverbund und Konzernumlagen zu berücksichtigen sind.
Wer erstellt die Fortbestehensprognose?
Die Fortbestehensprognose ist von den Organen der Gesellschaft – also in der Regel von der Geschäftsführung – zu erstellen und zu unterzeichnen. Die Verantwortung für Planungsrechnung, Prämissen und Maßnahmen liegt bei der Geschäftsführung. Berater unterstützen bei der Erstellung und beurteilen die Planung auf Plausibilität.
Wie hängen Überschuldung und Fortbestehensprognose zusammen?
In Österreich gilt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ein zweistufiger Überschuldungsbegriff. Eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung nach § 67 Insolvenzordnung (IO) liegt nur vor, wenn beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- eine rechnerische Überschuldung (negativer Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten) und
- eine negative Fortbestehensprognose.
Die Kernaussage lautet daher: Bei positiver Fortbestehensprognose liegt auch bei rechnerischer Überschuldung keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vor.
| Fortbestehensprognose positiv | Fortbestehensprognose negativ | |
| Überschuldungsstatus positiv | keine Überschuldung | keine Überschuldung |
| Überschuldungsstatus negativ | keine Überschuldung | Überschuldung iSd § 67 IO – Antragspflicht |
Welche Rolle spielt ein Rangrücktritt?
Nach § 67 Abs 3 IO sind Verbindlichkeiten bei der Überschuldungsprüfung nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals bzw im Liquidationsfall erst nach allen anderen Gläubigern verlangt und wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss. Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt sind daher ein wichtiges Instrument in der Krise.
Allerdings führt nicht jeder Rangrücktritt dazu, dass die Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus unberücksichtigt bleibt bzw dem Eigenkapital zugerechnet werden kann. Ein Rangrücktritt ist dafür nur geeignet, wenn er § 67 Abs 3 IO entspricht. Die Erklärung muss also sowohl den Nachrang hinter alle übrigen Gläubiger als auch den Verzicht auf die Insolvenzauslösung enthalten. Ein bloß befristeter Rücktritt genügt nicht.
Davon zu unterscheiden sind Patronatserklärungen. Eine weiche Patronatserklärung ist eine bloße Auskunftserteilung über die Geschäftspolitik, vor allem im Zusammenhang mit der Begründung von Geschäftsbeziehungen. Sie ist rechtlich nur als Verwendungszusage zu qualifizieren und drückt als bloße Wissensmitteilung keine Äußerung eines Willens oder Rechtsfolgewillens aus. Sie beseitigt eine rechnerische Überschuldung nicht. Eine harte Patronatserklärung verpflichtet den Patron rechtsverbindlich, das Unternehmen finanziell auszustatten. Sie kann im Einzelfall eine insolvenzrechtliche Überschuldung ausschließen. Voraussetzung ist, dass sie bis zur Beseitigung der Überschuldung gilt und der Patron ausreichend zahlungsfähig ist. Der Regressanspruch des Patrons sollte zusätzlich mit einem Rangrücktritt nach § 67 Abs 3 IO versehen werden.
Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig?
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen, und sich die nötigen Mittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann. Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung genügt nicht. Nach § 66 IO ist Zahlungsunfähigkeit insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Dass einzelne Gläubiger noch bezahlt werden, beweist für sich allein keine Zahlungsfähigkeit.
Als Indiz für Zahlungsunfähigkeit gilt nach der Rechtsprechung, wenn mehr als 5 % der fälligen Schulden nicht durch die vorhandenen bereiten Mittel beglichen werden können (OGH 3 Ob 99/10w). Für die Fortbestehensprognose bedeutet das: Der Finanzplan muss zeigen, dass das Unternehmen im gesamten Prognosezeitraum jederzeit seine fälligen Verbindlichkeiten erfüllen kann.
Ist Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO) eingetreten, ist die Fortbestehensprognose zwingend negativ. In diesem Fall ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unabhängig vom Überschuldungsstatus ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen 60 Tagen, zu beantragen (§ 69 Abs 2 IO). Infolge einer Naturkatastrophe, Epidemie oder Pandemie verlängert sich die Frist bei Zahlungsunfähigkeit auf 120 Tage.
Wie funktioniert eine Fortbestehensprognose? Primär- und Sekundärprognose
Der Leitfaden unterscheidet zwei Prognosestufen. Die Fortbestehensprognose ist positiv, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum gesichert ist (Primärprognose) und die Überlebensfähigkeit durch einen nachhaltigen Turnaround erreicht wird (Sekundärprognose).
| Merkmal | Primärprognose | Sekundärprognose |
| Ziel | Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit | Turnaround: Rückkehr zu positiven Ergebnissen (EGT/EBT) |
| Fokus | Finanzplan | Integrierte Erfolgs-, Finanz- und Bilanzplanung |
| Zeitraum | i. d. R. 12 Monate, mindestens 6 Monate | i. d. R. 2–3 Jahre; längere Zeiträume begründungspflichtig |
| Periodisierung | monatlich | jährlich |
Was gehört inhaltlich in eine Fortbestehensprognose?
- Analyse von Unternehmensstatus und Umfeld inklusive Krisenstadium (Stakeholder-, Strategie-, Erfolgs- oder Liquiditätskrise)
- Primärprognose: Finanzplan samt Erläuterungen
- Sekundärprognose: Sanierungskonzept, integrierte Planung, Finanzierungsmaßnahmen, Umsetzung und Kontrolle
- Prognoseergebnis: Stellungnahme und Unterzeichnung mit Datum durch die Geschäftsführung
Welche Anforderungen gelten für die Begründung?
Die Prognose muss auf der wahrscheinlichsten Entwicklung beruhen. Best- und Worst-Case-Szenarien sind nur Hilfestellung. Die Fortbestehensprognose ist schriftlich zu dokumentieren, für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar aufzubereiten und von der Geschäftsführung mit Datum zu unterzeichnen.
Welche Sanierungsmaßnahmen dürfen berücksichtigt werden?
Sanierungsmaßnahmen dürfen in der Fortbestehensprognose nur berücksichtigt werden, wenn sie konkret geplant und verwirklichbar sind. Der Leitfaden präzisiert das wie folgt:
- Kosteneinsparungen: wenn sie überzeugend dargelegt werden (konkrete Maßnahme, Zeitpunkt, Umsetzbarkeit).
- Erlössteigerungen: nur wenn sie vor dem Hintergrund von Branche und Umfeld realistisch erscheinen.
- Gesellschafter- und Eigenkapitalmaßnahmen: grundsätzlich nur bei rechtsverbindlicher Zusage.
- Neue Kredite: grundsätzlich genügt die Kreditwürdigkeit; sind Gesellschaftersicherheiten nötig, bedarf es einer Zusage.
- Gläubigerhilfen wie Stundungen oder Forderungsnachlässe: grundsätzlich nur bei rechtsverbindlicher Vereinbarung.
Nicht ausreichend abgesicherte Maßnahmen können als zusätzliche „Potentiale“ ausgewiesen werden, fließen aber nicht in die Planung ein.
Was ist eine bedingte Fortbestehensprognose?
Hängt das Ergebnis von noch ausstehenden Maßnahmen ab – etwa einem zugesagten, aber noch nicht rechtsverbindlichen Gesellschafterzuschuss –, kann eine positive Prognose unter ausdrücklich genannten Bedingungen abgegeben werden. Der Bedingungseintritt ist zeitnah zu überwachen. Tritt die Bedingung nicht fristgerecht ein, ist die Prognose als negativ anzusehen und unverzüglich über einen Insolvenzantrag oder ein Sanierungs- bzw Restrukturierungsverfahren zu entscheiden.
Welche Haftung droht Geschäftsführern?
Liegen die Insolvenzvoraussetzungen vor, muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO) oder insolvenzrechtlicher Überschuldung (§ 67 IO) beantragt werden (§ 69 Abs 2 IO). Zur Klarstellung: Für die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, reicht das Vorliegen einer der beiden Insolvenzanmeldungsgründe aus. Infolge einer Naturkatastrophe, Epidemie oder Pandemie verlängert sich die Frist bei Zahlungsunfähigkeit auf 120 Tage. Die COVID-19-Sonderregelung zur Überschuldung ist ausgelaufen. Die Antragspflicht trifft die organschaftlichen Vertreter; fehlen diese, den Mehrheitsgesellschafter.
Bei Verletzung der Antragspflicht drohen ua:
- Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 25 GmbHG bzw § 84 AktG,
- Außenhaftung gegenüber Gläubigern nach § 1311 ABGB iVm § 69 IO als Schutzgesetz (Quotenschaden gegenüber den Altgläubigern, Vertrauensschaden gegenüber den Neugläubigern) und
- strafrechtliche Risiken, insbesondere nach § 159 StGB und § 158 StGB.
Im Falle einer Insolvenz können zudem – unabhängig davon, ob die Antragspflicht rechtzeitig erfüllt wurde – Haftungen der Geschäftsführung gegenüber dem Finanzamt nach § 9 BAO und gegenüber dem Sozialversicherungsträger nach § 67 Abs 10 ASVG eintreten. Danach haften die Vertreter persönlich für Abgaben bzw Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft, soweit diese infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten bei der Gesellschaft nicht eingebracht werden können. Bereits leichte Fahrlässigkeit kann diese Haftung begründen. In der Praxis müssen Geschäftsführer daher insbesondere nachweisen können, dass sie Abgabenschulden nicht schlechter behandelt haben als andere Verbindlichkeiten.
Daneben gibt es weitere Haftungsrisiken für Gesellschafter, wie beispielsweise die Innenhaftung nach § 22 URG, wonach Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber zur ungeteilten Hand bis zu € 100.000,00 pro Person haften, sollten diese es entgegen den Bestimmungen des URG unterlassen haben, ein Reorganisationsverfahren einzuleiten.
Eine lege artis erstellte positive Fortbestehensprognose kann eine Überschuldung bzw den Verschuldensvorwurf ausschließen. Wichtig: Im Haftungsprozess trägt die Geschäftsführung die Darlegungslast für die positive Prognose. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher der beste Schutz vor dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung.
Ist die Fortbestehensprognose nach der Erstellung erledigt?
Nein. Die Fortbestehensprognose ersetzt keine laufende Liquiditätsüberwachung. Die Geschäftsführung muss die Einhaltung von Prämissen und Maßnahmen laufend – etwa durch monatliche Soll-Ist-Vergleiche – kontrollieren und bei wesentlichen Abweichungen unverzüglich eine neue Fortbestehensprognose erstellen.
Fazit: Rechtzeitig handeln schützt Unternehmen und Geschäftsführung
Die Fortbestehensprognose ist das zentrale Instrument, um in der Unternehmenskrise Klarheit zu schaffen: Sie entscheidet über Überschuldung, Antragspflicht, Bilanzierung und den Zugang zu Restrukturierungsverfahren. Wer frühzeitig eine fundierte, nach dem Leitfaden der KSW, WKO und der KMU Forschung Austria aufgebaute Prognose erstellt, verschafft sich Handlungsspielraum gegenüber Banken, Gesellschaftern und Gläubigern – und reduziert persönliche Haftungsrisiken erheblich.
Sie sehen erste Krisenindizien oder benötigen eine Fortbestehensprognose? Das Team von KINDL.trusted unterstützt Geschäftsführer in Österreich bei der Erstellung und Plausibilisierung von Fortbestehensprognosen sowie bei der Beurteilung von Insolvenz- und Haftungsfragen – an der Schnittstelle von Wirtschaftsforensik, Steuerberatung und Wirtschaftsstrafrecht. Kontaktieren Sie uns jetzt für ein unverbindliches Erstgespräch.
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