Einleitung
Eine formlose E-Mail der Kriminalpolizei mit der Bitte, „die Finanzbuchhaltung“ eines ehemaligen Mandanten zu übermitteln – für viele Steuerberater eine heikle Situation. Steuerberater sind es gewohnt, als Vertreter ihres Mandanten Informationen offenzulegen. Sobald jedoch das Mandat endet und dann von Behörden mandatsbezogene Unterlagen verlangt werden, gelten andere Spielregeln.
In diesem Beitrag erfahren Sie anhand eines Praxisfalls, wie weit die Verschwiegenheitspflicht nach § 80 WTBG 2017 reicht, wer den Steuerberater davon entbinden kann, worin sich Aussageverweigerungsrecht und Entschlagungsrecht unterscheiden und wie man sich bei einer Hausdurchsuchung richtig verhält.
Zusammengefasst: Ohne wirksame Entbindung durch den Mandanten darf ein Steuerberater keine Unterlagen an Ermittlungsbehörden herausgeben. Aber selbst nach einer Entbindung kann er sich im Straf-, Finanzstraf- und Abgabenverfahren auf sein eigenes Aussageverweigerungs- bzw. Entschlagungsrecht berufen.
Der Praxisfall: Insolvenz der GmbH und Ermittlungen gegen den Geschäftsführer
Ein Steuerberater vertrat eine GmbH. Nach deren Insolvenz ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den ehemaligen Geschäftsführer und gegen die GmbH selbst. Die Kriminalpolizei forderte den Steuerberater per E-Mail auf, Unterlagen – insbesondere die Finanzbuchhaltung – herauszugeben. Die zentrale Frage lautet: Darf oder muss er das tun, und wer kann ihn von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden?
Was umfasst die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters?
Die Verschwiegenheitspflicht nach § 80 WTBG 2017 verpflichtet den Steuerberater, alle ihm anvertrauten Angelegenheiten geheim zu halten – unabhängig davon, ob andere Personen diese Informationen bereits kennen. Sie ist ein tragender Grundpfeiler des Berufs: Nur wer auf Vertraulichkeit vertrauen kann, legt auch heikle Sachverhalte offen und ermöglicht damit eine wirksame Beratung.
Welche Informationen sind geschützt?
Geschützt ist das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant als solches – nicht nur objektiv geheimhaltungsbedürftige Informationen. Erfasst sind zwei Kategorien:
- Anvertraute Angelegenheiten: alles, was der Mandant dem Steuerberater direkt mitteilt.
- Bekannt gewordene Tatsachen: alles, was der Steuerberater im Rahmen seiner Tätigkeit erfährt, auch von dritter Seite.
Der Schutz erstreckt sich auf den Inhalt der Beratung, persönliche Umstände des Mandanten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie die gesamte kanzleiinterne Dokumentation. Auch Unterlagen Dritter sind geschützt, wenn sie dem Steuerberater im Rahmen des Mandats überlassen wurden. Entscheidend ist nicht die Herkunft einer Information, sondern ob sie Teil des Mandatsverhältnisses wurde.
Gilt die Verschwiegenheit auch für Mitarbeiter?
Ja. § 80 Abs 5 WTBG 2017 erstreckt die Verschwiegenheitspflicht auf alle eingesetzten Erfüllungsgehilfen, somit auch auf das Kanzleipersonal. Der Geheimnisschutz kann daher nicht durch kanzleiinterne Weitergabe unterlaufen werden.
Wie lange gilt die Verschwiegenheitspflicht?
Die Verschwiegenheitspflicht beginnt, sobald der Steuerberater im Rahmen des Mandats eine Information erfährt, und gilt zeitlich unbegrenzt. Sie endet weder mit Beendigung des Mandats noch durch den Tod oder die Insolvenz des Mandanten. Sie gilt gegenüber allen Dritten, insbesondere gegenüber Behörden.
Wer kann den Steuerberater von der Verschwiegenheit entbinden?
Nach § 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 entfällt die Verschwiegenheitspflicht, wenn der Auftraggeber den Steuerberater ausdrücklich davon entbindet. Eine stillschweigende Zustimmung zur Informationsweitergabe reicht daher nicht aus; in der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Dokumentation.
Wer ist bei einer GmbH zur Entbindung berechtigt?
Auftraggeber ist, wessen Geheimnissphäre betroffen ist. Bei einer GmbH ist das die Gesellschaft selbst – nicht der Geschäftsführer als natürliche Person. Die Entbindung erfolgt durch die vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft.
Was gilt in der Insolvenz?
Im Insolvenzverfahren übernimmt der Insolvenzverwalter die Funktion des vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft. Er allein kann damit den Steuerberater hinsichtlich aller Angelegenheiten der Insolvenzmasse entbinden; dem ehemaligen Geschäftsführer steht dieses Recht nicht mehr zu. Gegenüber dem Insolvenzverwalter selbst besteht nach herrschender Lehre hinsichtlich der Angelegenheiten der Insolvenzmasse keine Verschwiegenheitspflicht.
Muss auch der ehemalige Geschäftsführer zustimmen?
Nein – das ist ein häufiges Missverständnis in der Praxis (in der Literatur wird teilweise eine andere Ansicht vertreten). Die Verschwiegenheitspflicht schützt die Geheimnissphäre der juristischen Person, nicht jene ihrer früheren Vertreter. Eine Ausnahme gilt nur für Informationen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des ehemaligen Geschäftsführers, etwa seinen Gesundheitszustand oder persönliche Steuerdaten. Hier kann nur er selbst entbinden.
Welche weiteren Ausnahmen gibt es?
Neben der Entbindung durchbrechen die Melde- und Auskunftspflichten zur Geldwäschebekämpfung (§ 80 Abs 4 Z 1 WTBG 2017) sowie die Offenlegung zur Abwendung eigener Nachteile – etwa wenn der Steuerberater selbst Beschuldigter in einem Disziplinar- oder Strafverfahren ist – die Verschwiegenheit. Die Offenlegung darf aber nur im unbedingt notwendigen Umfang erfolgen.
Aussageverweigerungsrecht oder Entschlagungsrecht: Was ist der Unterschied?
Die Begriffe werden oft synonym verwendet, bezeichnen aber unterschiedlich starke Schutzmechanismen. Wichtig ist vor allem: Verschwiegenheitspflicht und Entschlagungsrecht sind nicht dasselbe. Das Entschlagungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht des Steuerberaters, das der Mandant nicht aufheben kann.
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Gilt nach Entbindung weiter? |
| Zivilprozess | § 321 ZPO | Nein – nach Entbindung muss der Steuerberater aussagen |
| Abgabenverfahren | § 171 Abs 1 lit c und Abs 2 BAO | Ja – zusätzliches Aussageverweigerungsrecht als berufsmäßiger Parteienvertreter |
| Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren | § 104 Abs 1 lit d FinStrG | Ja – unabhängig von der Entbindung |
| Gerichtliches (Finanz-)Strafverfahren | § 157 Abs 1 Z 2 StPO | Ja – stärkste Form, abgesichert durch Umgehungsverbot |
Warum ist das Entschlagungsrecht im Strafverfahren so stark?
Das Entschlagungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 2 StPO steht Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern zu und dient der Wahrung des fairen Verfahrens nach Art 6 EMRK sowie dem Recht auf Verteidigung. § 157 Abs 2 StPO verbietet ausdrücklich, das Entschlagungsrecht durch Beschlagnahme, Sicherstellung oder Vernehmung von Hilfskräften zu umgehen – bei sonstiger Nichtigkeit. Im Abgabenverfahren gibt es eine solche Sanktion hingegen nicht: Dort dürfen grundsätzlich auch rechtswidrig erlangte Beweise verwertet werden.
Wie schützt das Umgehungsverbot vor Hausdurchsuchung und Sicherstellung?
Gibt der Steuerberater Unterlagen nicht freiwillig heraus, kann die Behörde mit Hausdurchsuchung und Sicherstellung reagieren. Dafür ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich. Auch diese darf das Entschlagungsrecht nicht umgehen (§ 157 Abs 2 iVm § 144 Abs 2 StPO); entgegen dem Verbot sichergestellte Beweise sind nichtig.
Was bewirkt der Widerspruch nach § 112 StPO?
Kommt es zu einer Sicherstellung, kann der Steuerberater Widerspruch nach § 112 StPO erheben. Die Unterlagen werden versiegelt, und das Gericht prüft eigenständig, ob ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit vorliegt. Es ist dabei nicht an die Rechtsansicht von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei gebunden.
Welche Unterlagen sind geschützt – und welche nicht?
Maßgeblich ist der Entstehungszusammenhang, nicht der Aufbewahrungsort:
- Geschützt: Unterlagen, die im Zuge der Beratung entstanden sind, etwa Telefonnotizen, Aktenvermerke und Arbeitspapiere.
- Nicht geschützt: bereits vorher existierende, nicht für Beratungszwecke erstellte Unterlagen wie Belege, Arbeitsaufzeichnungen und Rechnungen sowie die Finanzbuchhaltung und Jahresabschlüsse.
Praxistipp: Beratungsunterlagen beim Mandanten sind zwar ebenfalls vom Umgehungsverbot erfasst, der Steuerberater kann dort aber keinen Widerspruch nach § 112 StPO erheben. Echten Schutz bieten daher vor allem Unterlagen, die beim Steuerberater selbst aufbewahrt werden.
Wann entfällt der Schutz?
Nach § 144 Abs 3 StPO entfällt das Umgehungsverbot, wenn der Berufsgeheimnisträger selbst der Tat dringend verdächtig ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anordnung bzw. Bewilligung aus Ex-ante-Sicht. Der Geheimnisschutz entfällt jedoch auch dann nur für Unterlagen, die mit der vorgeworfenen Tat zusammenhängen – andere Mandate bleiben geschützt.
Wie verhält sich der Steuerberater bei einer Hausdurchsuchung richtig?
Ein standardisiertes Vorgehen ist entscheidend. Empfehlenswert sind folgende Schritte:
- Beiziehung eines Kammervertreters (§ 121 Abs 2 letzter Satz StPO) – ein zwingendes Recht, das auch unbeteiligte Mandanten schützt; der Leiter der Hausdurchsuchung hat die Kammer vorab zu verständigen.
- Beiziehung eines im Strafverfahren erfahrenen Rechtsanwalts bzw. einer Vertrauensperson (§ 121 Abs 2 Satz 1 StPO) – ein Zuwarten bis zu dessen Eintreffen ist allerdings nicht vorgesehen.
- Erhebung des Widerspruchs nach § 112 StPO.
- Antrag auf Versiegelung der geschützten Unterlagen und Sichtung durch das Gericht.
- Zurückhaltende Kommunikation und lückenlose Protokollierung.
Wird das Entschlagungsrecht dennoch verletzt, stehen Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) und Beschwerde (§ 87 StPO) zur Verfügung.
Welche Sanktionen drohen bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht?
Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht führt zu mehreren Sanktionen:
- Verwaltungsübertretung nach § 124 Abs 1 Z 3 WTBG 2017 mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro.
- Berufsvergehen nach § 128 Z 2 WTBG 2017 mit möglichen disziplinarrechtlichen Folgen.
- Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche des Mandanten.
Lösung des Praxisfalls
Der nicht mehr vertretungsbefugte Steuerberater darf der Kriminalpolizei keine Unterlagen freiwillig herausgeben, solange ihn nicht der Insolvenzverwalter wirksam entbunden hat. Auch nach der Entbindung kann er die Herausgabe aufgrund seines Entschlagungsrechts verweigern – mit hoher Wahrscheinlichkeit folgt dann eine Hausdurchsuchung mit Sicherstellung, gegen die er Widerspruch erheben kann.
Pragmatisch betrachtet ist die angeforderte Finanzbuchhaltung jedoch wohl nicht vom Berufsgeheimnis geschützt (sehr wohl jedoch von der im Verhältnis zum Mandanten bestehenden Verschwiegenheitspflicht); die Staatsanwaltschaft darf sie spätestens nach dem oft langwierigen Sichtungsverfahren zum Akt nehmen. Eine sinnvolle Lösung kann daher sein, die Finanzbuchhaltung nach Entbindung durch den Insolvenzverwalter zu übergeben – vorausgesetzt, sie enthält keine geschützten Notizen oder Telefonprotokolle.
Praxis-Checkliste für Steuerberatungskanzleien
- Geschützte Beratungs- und Arbeitspapiere getrennt von Originalunterlagen des Mandanten aufbewahren – auch im digitalen Klientenmanagementsystem.
- In der Finanzbuchhaltung nur originäre Belege ablegen, keine Notizen des Steuerberaters.
- Entbindungserklärungen in unklaren Situationen immer schriftlich einholen und dokumentieren.
- Alle Mitarbeiter zu Entschlagungsrecht und Umgehungsverbot schulen.
- Einen standardisierten Ablaufplan für Hausdurchsuchungen festlegen.
Fazit: Keine Herausgabe ohne Entbindung – und ein klarer Plan für den Ernstfall
Die Verschwiegenheitspflicht nach § 80 WTBG 2017 und das Entschlagungsrecht nach § 157 StPO bilden gemeinsam mit § 171 BAO und § 104 FinStrG ein kohärentes Schutzregime für das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant. Die praktische Konsequenz: keine freiwillige Herausgabe von Unterlagen ohne wirksame Entbindung und ein klares, standardisiertes Vorgehen bei Zwangsmaßnahmen.
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