• KINDL Advisory GmbH
    KINDL Steuerberater GmbH

    Geusaugasse 17 • AT–1030 Wien
    Tel: +43 1 997 42 91
    office@teamkindl.com

Foto: Peter M. Mayr.
21. September 2026

Neue KESt-Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten ab 2027 – Was Gesellschafter:innen jetzt wissen müssen

Ab 2027 droht auf offene Gesellschafterverrechnungskonten eine KESt von 27,5 %. Erfahren Sie, wie die neue Ausschüttungsfiktion funktioniert und wie Sie rechtzeitig handeln.

Einleitung: Warum die neuen KESt-Regeln für Sie relevant sind

Gesellschafterverrechnungskonten sind in österreichischen Kapitalgesellschaften weit verbreitet. Sie dienen der unkomplizierten Abwicklung von Entnahmen, privaten Ausgaben oder laufenden Verrechnungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter:in. Doch ab dem Wirtschaftsjahr 2027 gelten neue steuerliche Spielregeln, die erhebliche finanzielle Konsequenzen haben können.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wird in § 8 Abs 2a KStG eine neue Ausschüttungsfiktion eingeführt. Werden offene Verrechnungssalden nicht rechtzeitig ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt, fällt automatisch Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % an – und zwar ohne tatsächliche Gewinnausschüttung. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich konkret ändert, wen die Regelung betrifft und wie Sie sich vorbereiten können.

Was ist die neue Ausschüttungsfiktion nach § 8 Abs 2a KStG?

Die neue Ausschüttungsfiktion besagt: Forderungen einer Kapitalgesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter:in – oder einer ihr nahestehenden Person – müssen bis zum jeweiligen Bilanzstichtag entweder vollständig ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt werden. Geschieht dies nicht, wird der offene Saldo steuerlich so behandelt, als wäre er an den bzw. die Gesellschafter:in ausgeschüttet worden.

Das bedeutet konkret: Auch ohne tatsächliche Gewinnausschüttung entsteht eine KESt-Pflicht in Höhe von 27,5 % auf den offenen Verrechnungssaldo.

Was ist ein fremdübliches Darlehen im Sinne dieser Regelung?

Ein fremdübliches Darlehen muss bestimmte Kriterien erfüllen, um als solches anerkannt zu werden. Gefordert werden:

  • Schriftlichkeit: Der Darlehensvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.
  • Marktübliche Verzinsung: Der Zinssatz muss einem Fremdvergleich standhalten.
  • Angemessene Laufzeit: Die vereinbarte Laufzeit muss dem entsprechen, was auch zwischen fremden Dritten üblich wäre.
  • Sicherheiten: Es müssen entsprechende Sicherheiten vereinbart werden.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilt. Pauschale Lösungen oder rein formale Vereinbarungen ohne tatsächliche Umsetzung reichen nicht aus.

Wen betrifft die neue KESt-Regelung für Verrechnungskonten?

Die Ausschüttungsfiktion erfasst nicht nur unmittelbare Gesellschafter:innen, sondern auch mittelbare Beteiligungen. Die Beteiligungshöhe spielt dabei keine Rolle – selbst Minderheitsgesellschafter:innen sind betroffen.

Wie funktioniert die Besteuerung bei mittelbaren Beteiligungen?

Bei mittelbaren Beteiligungen erfolgt die Besteuerung stufenweise entlang der Beteiligungskette. Ein Beispiel: Hält die natürliche Person A eine Beteiligung an der B-GmbH, die wiederum Anteile an der C-GmbH hält, und unterhält A ein Verrechnungskonto bei der C-GmbH, so hat systematisch eine stufenweise Ausschüttung zu erfolgen – von der C-GmbH an die B-GmbH und von der B-GmbH an A.

Welche steuerlichen Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung?

Erfolgt weder ein Ausgleich des Verrechnungskontos noch eine Umwandlung in ein fremdübliches Darlehen, greift die Ausschüttungsfiktion automatisch. Die offene Forderung gilt dann am Tag nach der Feststellung des Jahresabschlusses – spätestens jedoch nach fünf Monaten ab dem Bilanzstichtag – als an den bzw. die Gesellschafter:in ausgeschüttet und zugeflossen.

Die Kapitalgesellschaft ist in diesem Fall verpflichtet:

  • Innerhalb von sieben Tagen eine KESt-Erklärung abzugeben.
  • Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % auf den offenen Saldo abzuführen.

Wichtig: Diese Steuerpflicht entsteht automatisch – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Gewinnausschüttung beschlossen oder vorgenommen wurde.

Gibt es eine Bagatellgrenze für Gesellschafterverrechnungskonten?

Ja, das Gesetz sieht eine Bagatellgrenze von € 50.000,00 vor. Die Ausschüttungsfiktion greift erst dann, wenn das Verrechnungskonto zum Bilanzstichtag insgesamt diesen Betrag übersteigt. Besteuert wird in diesem Fall nur der € 50.000,00 übersteigende Teilbetrag.

Kleinere Verrechnungssalden bleiben damit vorerst unberührt. Dennoch empfiehlt es sich, auch diese regelmäßig zu überprüfen und sauber zu dokumentieren, um bei einer künftigen Senkung der Bagatellgrenze oder einer Betriebsprüfung vorbereitet zu sein.

Wann tritt die neue Regelung in Kraft?

Die neuen Bestimmungen sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden. Bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr ist der relevante Stichtag somit der 31. Dezember 2027.

Bis dahin bleibt also noch etwas Zeit – doch diese sollte genutzt werden, um bestehende Verrechnungskonten zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig zu bereinigen oder in ordnungsgemäße Darlehensverträge zu überführen.

Was sollten Gesellschafter:innen jetzt konkret tun?

Gerade für Gesellschafter:innen, die regelmäßig über ihr Verrechnungskonto mit der Gesellschaft interagieren, empfiehlt sich eine zeitnahe Analyse der aktuellen Situation. Die folgenden Schritte helfen, ungewollte Steuerfolgen zu vermeiden:

  • Bestandsaufnahme: Prüfen Sie den aktuellen Saldo Ihres Gesellschafterverrechnungskontos zum nächsten Bilanzstichtag.
  • Fremdübliches Darlehen prüfen: Lassen Sie bestehende Vereinbarungen auf Fremdüblichkeit überprüfen – Schriftlichkeit, Verzinsung, Laufzeit und Sicherheiten sind entscheidend.
  • Ausgleich planen: Überlegen Sie, ob offene Salden bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen werden können.
  • Professionelle Beratung einholen: Die Gesamtbetrachtung, die das Gesetz verlangt, erfordert eine individuelle steuerliche und rechtliche Analyse.

Fazit: Rechtzeitig handeln und KESt-Belastung vermeiden

Die neue Ausschüttungsfiktion gemäß § 8 Abs 2a KStG bringt für viele österreichische Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter:innen erhebliche Veränderungen mit sich. Wer offene Verrechnungssalden nicht rechtzeitig ausgleicht oder in ein fremdübliches Darlehen umwandelt, riskiert eine KESt-Belastung von 27,5 % – ohne dass tatsächlich eine Gewinnausschüttung erfolgt ist.

Je früher Sie handeln, desto besser lassen sich ungewollte Steuerfolgen vermeiden. Unser Team, bestehend aus Steuerberater:innen, gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und forensischen Analyst:innen unterstützt Sie gerne bei der Analyse Ihrer bestehenden Verrechnungskonten, der Gestaltung fremdüblicher Darlehensverträge und der steuerlichen Optimierung Ihrer Gesellschafterstruktur.

Ansprechpersonen

Sie möchten wissen, wie die neuen Regeln konkret auf Ihre Situation anwendbar sind? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!

Ihre Ansprechperson aus unserem Servicebereich KINDL.Advisory:

teamKINDL.com – Marlis Wenninger
Marlis Wenninger

Partnerin | Sachverständige

Diesen Beitrag teilen: