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Haftalternativen – Fußfessel, Sozialarbeit und Therapie als Ausweg vor dem Gefängnis.
5. October 2026

Fußfessel in Österreich: Haft zu Hause statt Gefängnis – Voraussetzungen, Ablauf und weitere Alternativen zur Haft 2026

Fußfessel in Österreich: Voraussetzungen, Antrag, Kosten und Widerruf sowie weitere Alternati-ven zur Haft erklärt von unseren Rechtsanwält:innen.

Wer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss diese nicht zwingend im Gefängnis verbüßen. Seit 2010 kennt das österreichische Recht den elektronisch überwachten Hausarrest, umgangssprachlich „Fußfessel“. Seit 01.09.2025 ist diese Vollzugsform für deutlich mehr Verurteilte zugänglich. Dieser Beitrag erklärt verständlich, wer die Fußfessel beantragen kann, welche Voraussetzungen gelten, wie das Verfahren abläuft und was bei Verstößen droht.

Was ist die elektronische Fußfessel in Österreich?

Kurz erklärt: Die Fußfessel ist in Österreich eine besondere Form des Strafvollzugs. Die verurteilte Person verbüßt ihre Freiheitsstrafe in der eigenen Unterkunft, geht einer geeigneten Beschäftigung nach und wird elektronisch überwacht. Gesetzlich heißt diese Vollzugsform „Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest“ (§§ 156b bis 156d StVG).

Rechtlich bleibt der Hausarrest Strafhaft – nur eben außerhalb der Justizanstalt. Die betroffene Person darf ihre Wohnung grundsätzlich nur verlassen, um ihrer Beschäftigung nachzugehen, den notwendigen Lebensbedarf zu besorgen, notwendige medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen oder aus sonstigen in den Bedingungen festgelegten Gründen (§ 156b Abs 1 StVG).

Wie funktioniert die Fußfessel technisch?

In der Wohnung wird ein Basisgerät installiert, das über Mobilfunk oder Festnetz mit einem Server verbunden ist. Dieses Gerät kommuniziert per Funk mit einem wasserdichten Kunststoffband am Fußgelenk, das unter normaler Kleidung nicht sichtbar ist. So wird registriert, ob und wann sich die Person in der Unterkunft aufhält. Versuche, das Band zu entfernen oder das Gerät zu verstellen, lösen einen Alarm aus, der sofort an die zuständige Justizanstalt weitergeleitet wird. Eine Nachschau durch die Justizwache oder eine polizeiliche Fahndung können die Folge eines ausgelösten Alarms sein. Bei Bedarf kann die Überwachung um Stimm-, Gesichts- oder Alkoholkontrollen ergänzt werden.

In welchen Fällen ist die Fußfessel möglich?

Faustregel: Die Fußfessel kommt in Österreich in Betracht, wenn die (noch) zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteigt. Bei schweren Gewalt-, Sexual- und terroristischen Delikten liegt die Grenze weiterhin bei 12 Monaten. In der Praxis kommt die Fußfessel regelmäßig bei Vermögens- und Wirtschaftsdelikten, Betrug, Untreue oder Finanz- und Abgabendelikten in Betracht – also gerade in Bereichen, in denen Verurteilte häufig sozial integriert sind und einer geregelten Arbeit nachgehen.

Front-Door oder Back-Door: Welche Varianten gibt es?

Die Fußfessel kann auf zwei Wegen erreicht werden:

 Front-Door-VarianteBack-Door-Variante
ZeitpunktVor Strafantritt, nach Erhalt der Aufforderung zum StrafantrittAus dem laufenden Strafvollzug in der Justizanstalt
AntragstellerVerurteilte PersonStrafgefangene Person
UmfangGesamte Strafe zu Hause verbüßenRestliche Strafzeit zu Hause verbüßen
BesonderheitBei fristgerechtem Antrag wird die Anordnung des Strafvollzugs gehemmtSeit 2025 amtswegige Prüfung vor dem Entlassungsvollzug

Kann das Gericht die Fußfessel ausschließen?

Ja. Das Strafgericht kann im Urteil aussprechen, dass ein elektronisch überwachter Hausarrest für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht kommt – längstens bis zum Zeitpunkt einer möglichen bedingten Entlassung –, wenn bestimmte Tatsachen befürchten lassen, dass der Hausarrest nicht ausreicht, um weitere Straftaten zu verhindern (§ 266 StPO). Dieser Ausspruch ist Teil der Strafe und kann mit Berufung bekämpft werden. Schon im Strafverfahren lohnt es sich daher, die spätere Vollzugsform mitzudenken.

Welche Voraussetzungen müssen für die Fußfessel erfüllt sein?

Liegen sämtliche Voraussetzungen des § 156c Abs 1 StVG vor, ist der Hausarrest zu bewilligen. Die betroffene Person muss im Inland:

  • über eine geeignete Unterkunft verfügen,
  • einer geeigneten Beschäftigung nachgehen – etwa Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Kinderbetreuung, gemeinnützige Arbeit oder eine vergleichbare, der Wiedereingliederung dienende Tätigkeit,
  • ein Einkommen beziehen, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann,
  • Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießen.

Zusätzlich braucht es die schriftliche Einwilligung aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Schließlich muss nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren anzunehmen sein, dass die Person diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.

Welche Rolle spielen Opferschutz und häusliche Gewalt?

Bei Gewalt- und Sexualdelikten sind die Interessen der Opfer besonders zu berücksichtigen. Bei Straftaten gegen Familienangehörige im Rahmen häuslicher Gewalt kommt die Fußfessel grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine vom Opfer getrennte Wohnmöglichkeit besteht. Bei Verurteilungen wegen Sexualdelikten ist vor der Entscheidung eine Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen.

Welche Behörden und Stellen sind zuständig?

Über die Bewilligung und den Widerruf entscheidet nicht das Gericht, sondern grundsätzlich der Leiter jener Justizanstalt, in der die Freiheitsstrafe vollzogen wird oder zu vollziehen wäre (§ 156d StVG). Weitere Beteiligte sind:

  • Sozialarbeiter:innen: erheben die Voraussetzungen (Wohnung, Arbeit, soziales Umfeld) und betreuen die Person während des Hausarrests.
  • Justizwache: Sie reagiert auf Alarme und hält gegebenenfalls Nachschau vor Ort.
  • Strafgericht: Es kann den Hausarrest im Urteil vorübergehend ausschließen und entscheidet über den Hausarrest in der Untersuchungshaft.

Wie läuft das Antragsverfahren für die Fußfessel ab?

In vier Schritten:

  • Schritt 1: Antrag bei der zuständigen Justizanstalt,
  • Schritt 2: Erhebung der Voraussetzungen,
  • Schritt 3: Entscheidung der Anstaltsleitung samt Festlegung der Bedingungen,
  • Schritt 4: Installation der Technik und Beginn des Hausarrests.

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

Im Front-Door-Fall sollte der Antrag unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung zum Strafantritt und jedenfalls innerhalb der dort genannten Frist gestellt werden. Wird fristgerecht beantragt, ist die Anordnung des Strafvollzugs bis zur Entscheidung zu hemmen. Wer bereits in Haft ist, kann den Antrag jederzeit aus dem laufenden Vollzug stellen.

Welche Unterlagen sollten dem Antrag beigelegt werden?

Dem Antrag sollten aussagekräftige Nachweise beigelegt werden, insbesondere:

  • achweis für die geeignete Unterkunft: Meldebestätigung, Mietvertrag und Angaben zur Wohnung wie zB eine Wohnungsskizze,
  • Nachweis über die geeignete Beschäftigung: Arbeits- oder Ausbildungsbestätigung mit Arbeitszeiten,
  • Nachweis über Einkommen mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden kann: Einkommensnachweise wie beispielsweise Lohnzettel,
  • Nachweis über Kranken- und Unfallversicherung und
  • Schriftliche Einwilligungserklärungen aller Mitbewohner:innen.

Je vollständiger und schlüssiger der Antrag aufbereitet ist, desto rascher kann die Justizanstalt entscheiden. Eine rechtsanwaltliche Vorbereitung hilft, Lücken zu vermeiden und die Missbrauchsprognose positiv zu untermauern.

Was kostet die Fußfessel?

Kostenbeitrag: Für den elektronisch überwachten Hausarrest sind EUR 22,00 pro angefangenem Kalendertag zu bezahlen (§ 5 HausarrestV). Die Kosten werden monatlich im Nachhinein bis zum Fünften des Folgemonats fällig. Die Zahlungspflicht entfällt, soweit dadurch der notwendige Unterhalt der verurteilten Person und ihrer Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre (§ 156b Abs 3 StVG). Daher empfiehlt es sich neben den Einkommensverhältnissen auch finanzielle Verpflichtungen (Miete, Betriebskosten, Unterhaltspflichten) nachzuweisen.

Welche Regeln gelten während der Fußfesselzeit?

Gemeinsam mit der Bewilligung legt die Justizanstalt individuelle Bedingungen der Lebensführung fest. Diese regeln insbesondere:

  • die Zeiten, die in der Unterkunft zu verbringen sind,
  • die Beschäftigungszeiten, die möglichst der Normalarbeitszeit entsprechen sollen,
  • erlaubte Wege, etwa für Einkäufe, Arztbesuche oder Bewegung im Freien und
  • allenfalls weitere Auflagen, etwa Alkoholkontrollen oder Kontaktverbote.

Während des Hausarrests wird die Person bei Bedarf von in der Sozialarbeit erfahrenen Personen betreut. Die Betreuer:innen erklären das Wesen des Hausarrests und unterstützen bei der Einhaltung der Bedingungen. Ein Vorteil gegenüber der Anstaltshaft: Der Arbeitsplatz, die Wohnung und das familiäre Umfeld bleiben erhalten, und der Hausarrest führt nicht zum Ruhen von Sozialversicherungsleistungen.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Auflagen?

Wichtig: Wer die Bedingungen der Fußfessel schwerwiegend oder trotz Mahnung verletzt, verliert den Hausarrest. Die restliche Strafe ist dann in der Justizanstalt zu verbüßen.

Der Hausarrest ist nach § 156c Abs 2 StVG zu widerrufen, wenn

  • eine notwendige Voraussetzung wegfällt (zB Verlust des Arbeitsplatzes oder der Wohnung),
  • eine Anordnung oder Bedingung schwerwiegend oder trotz förmlicher Mahnung nicht eingehalten wird,
  • die Person länger als einen Monat mit dem Kostenbeitrag in Verzug ist – eine neuerliche Bewilligung kommt erst nach Zahlung des Rückstands in Betracht,
  • die Person erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können, oder
  • der dringende Verdacht einer neuen vorsätzlichen Straftat während des Hausarrests besteht.

Wie relevant das ist, zeigen die Zahlen des Justizministeriums: Im Jahr 2025 wurde 126 Personen die Fußfessel wieder entzogen – 49 wegen Auflagenverletzung, 58 wegen strafbarer Handlungen, 17 mangels gesetzlicher Voraussetzungen und zwei aus anderen Gründen. Insgesamt befanden sich 2025 1.194 Personen im elektronisch überwachten Hausarrest.

Gibt es die Fußfessel auch in der Untersuchungshaft?

Ja, allerdings in der Praxis selten. Nach § 173a StPO kann die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten als Hausarrest fortgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Haft nicht durch gelindere Mittel ersetzt werden kann, der Haftzweck aber auch im Hausarrest erreichbar ist, weil die Person in geordneten Lebensverhältnissen lebt und der elektronischen Überwachung zustimmt. Über den Antrag entscheidet das Gericht in einer Haftverhandlung; die Bewährungshilfe berichtet vorab über die Lebensverhältnisse. Die Wohnung darf nur auf kürzestem Weg für Arbeit oder Ausbildung, Besorgungen und medizinische Hilfe verlassen werden.

Fazit: Mit der richtigen Vorbereitung zur Fußfessel

Die Fußfessel ermöglicht es, eine Freiheitsstrafe von bis zu 24 Monaten zu Hause zu verbüßen – unter Beibehaltung von Arbeitsplatz, Wohnung und Familie. Seit der Reform 2025 profitieren deutlich mehr Verurteilte davon. Entscheidend sind ein rechtzeitiger, vollständiger Antrag, eine überzeugende Darstellung der Lebensverhältnisse und die strikte Einhaltung der Bedingungen. Da die Strafvollzugsnovelle 2026 Änderungen bringen könnte, empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung.

Welche weiteren Alternativen zur Haft gibt es in Österreich?

Kurz erklärt: Die Fußfessel ist nicht der einzige Weg, ein Gefängnis zu vermeiden. Das österreichische Recht kennt auch andere Alternativen wie gemeinnützige Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe oder „Therapie statt Strafe“ nach dem Suchtmittelgesetz. Welche Möglichkeit in Betracht kommt, hängt vor allem vom Verfahrensstadium, der Strafdrohung und der Prognose ab.

Kann man gemeinnützige Leistungen statt Haft erbringen?

Ja – vor allem, wenn eine Geldstrafe nicht bezahlt werden kann. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die verurteilte Person stattdessen gemeinnützige Leistungen erbringt („Schwitzen statt Sitzen“, § 3 Abs 1 iVm § 3a StVG). Dabei gilt: Vier Stunden gemeinnützige Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe; nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Die Bereitschaft muss innerhalb der Frist für den Strafantritt dem Gericht mitgeteilt werden; danach ist binnen eines Monats eine Einigung mit einer geeigneten Einrichtung zu erzielen. Bei Freiheitsstrafen von neun Monaten oder länger ist diese Möglichkeit ausgeschlossen. Werden die Leistungen nicht vollständig erbracht, ist der Rest der Strafe zu vollziehen.

Gilt das auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren?

Ja. Auch eine Ersatzfreiheitsstrafe nach dem Finanzstrafgesetz wird nicht vollzogen, wenn die bestrafte Person gemeinnützige Leistungen nach § 3a StVG erbringt (§ 179 Abs 3 FinStrG). Hat die Finanzstrafbehörde die Strafe verhängt, tritt sie bei diesem Verfahren an die Stelle des Gerichts. Vermittelt werden die Leistungen nur auf Ersuchen der bestraften Person. Werden sie nicht fristgerecht erbracht, wird der Aufschub widerrufen und die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen (§ 3a Abs 4 StVG iVm § 179 Abs 3 FinStrG).

Was bedeutet „Therapie statt Strafe“?

Für suchtmittelabhängige Verurteilte sieht § 39 Suchtmittelgesetz (SMG) einen besonderen Aufschub vor: Der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren wegen eines Suchtmitteldelikts oder einer Beschaffungstat ist für höchstens zwei Jahre aufzuschieben, wenn sich die Person einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme – gegebenenfalls einschließlich einer stationären Therapie von bis zu sechs Monaten – unterzieht. Ausgenommen sind bestimmte Formen des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG). Bei Freiheitsstrafen über 18 Monaten darf die Gefährlichkeit der Person nicht entgegenstehen. Wird die Therapie abgebrochen oder kommt es zu einer neuerlichen einschlägigen Verurteilung, kann der Aufschub widerrufen werden (§ 39 Abs 1 und 4 SMG).

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