Wer in Österreich in ein Strafverfahren verwickelt wird und am Ende freigesprochen wird oder dessen Ermittlungsverfahren eingestellt wird, kann vom Bund einen Beitrag zu den Verteidigungskosten und den Ersatz der notwendigen Barauslagen erhalten. Seit der Änderung der Strafprozessordnung im Juli 2024 wurden die Höchstbeträge deutlich angehoben und erstmals ein Kostenbeitrag bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens eingeführt. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Beträge Ihnen zustehen, wie Sie den Antrag stellen und welche Fristen Sie beachten müssen.
Was ist der Kostenersatz im Strafverfahren?
Der Kostenersatz bzw Kostenbeitrag im Strafverfahren ist ein gesetzlich geregelter Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung – kein vollständiger Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten. Er steht Personen zu, die gänzlich freigesprochen wurden oder deren Ermittlungsverfahren zur Gänze eingestellt wurde.
Der Kostenersatz umfasst zwei Bereiche:
- Barauslagen des Beschuldigten bzw Angeklagten (z.B. Kosten für Aktenkopien, Dolmetscherkosten, Fahrtkosten), die nachzuweisen sind.
- Einen pauschalen Beitrag zu den Verteidigerkosten (Verteidigerkostenbeitrag). In der Praxis wird hierzu ein Kostenverzeichnis vorgelegt.
Kein Verteidigerkostenbeitrag steht zu, wenn der Beschuldigte im Wege der Verfahrenshilfe verteidigt wurde.
Wie war die Rechtslage vor der Reform?
Die bisherigen Höchstbeträge lagen auf einem äußerst niedrigen Niveau. Der Höchstbetrag im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts betrug lediglich EUR 3.000,00 die absolute Obergrenze (Geschworenengericht) lag bei EUR 10.000,00. In der Praxis sprachen die Gerichte häufig nur rund 10 % des Höchstbetrags zu, sodass freigesprochene Personen den Großteil ihrer Verteidigungskosten selbst tragen mussten.
Die Materialien zur Reform halten ausdrücklich fest, dass es bei den neuen Höchstbeträgen keinen Grund mehr gibt, bei einem durchschnittlichen Verfahren nur von rund 10 % des Höchstbetrags auszugehen. Die neue Rechtslage soll damit eine spürbare Verbesserung für Betroffene bringen.
Wie hoch ist der Kostenersatz bei Freispruch?
Bei einem gänzlichen Freispruch richten sich die neuen Höchstbeträge nach dem erkennenden Gericht. Die Reform durch BGBl I Nr 96/2024 hat die Beträge gemäß § 393a StPO deutlich angehoben:
| Gerichtstyp | Grundbetrag | + 50 % | + 100 % |
| Bezirksgericht | EUR 5.000,00 | EUR 7.500,00 | EUR 10.000,00 |
| Einzelrichter Landesgericht | EUR 13.000,00 | EUR 19.500,00 | EUR 26.000,00 |
| Schöffen- oder Geschworenengericht | EUR 30.000,00 | EUR 45.000,00 | EUR 60.000,00 |
| Einstellung Ermittlungsverfahren (§ 196a StPO) | EUR 6.000,00 | EUR 9.000,00 | EUR 12.000,00 |
Hinweis: Für Schöffen- und Geschworenengericht gilt seit der Reform ein einheitlicher Höchstsatz.
Wann dürfen die Höchstbeträge überschritten werden?
Die neuen Höchstbeträge können in besonders gelagerten Fällen überschritten werden. Eine Erhöhung um 50 % ist zulässig, wenn das Verfahren einen außergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Komplexität aufweist – etwa bei Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens. Bei extremem Umfang ist sogar eine Verdoppelung (+ 100 %) möglich.
Maßgebliche Kriterien sind unter anderem die Dauer der Hauptverhandlung, die Komplexität des Sachverhalts und das Schadensausmaß. Bei Verfahren vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht kann der Kostenersatz damit bis zu EUR 60.000,00 betragen.
Gibt es Kostenersatz bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens?
Ja – und dies ist eine der wesentlichsten Neuerungen der Reform. Erstmals sieht § 196a StPO einen Kostenbeitrag vor, wenn ein Ermittlungsverfahren zur Gänze eingestellt wurde. Der Höchstbetrag beträgt EUR 6.000,00, mit den oben beschriebenen Erhöhungsmöglichkeiten bis zu EUR 12.000,00.
Welche Einstellungen sind erfasst?
Erfasst sind Einstellungen nach § 108 und § 190 StPO. Nicht erfasst sind hingegen insbesondere diversionelle Erledigungen oder Einstellungen wegen Geringfügigkeit nach § 191 StPO.
Wovon hängt die Höhe des Kostenbeitrags ab?
Die Bemessung richtet sich nach dem Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der Tat- und Rechtsfragen sowie dem Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Verteidigereinsatzes. Die Materialien nennen als Kriterien unter anderem:
- Dauer des Ermittlungsverfahrens
- Aufwand der Ermittlungsmaßnahmen
- Anzahl der Verfahrensbeteiligten
- Einholung von Sachverständigengutachten und Rechtshilfeersuchen
- Höhe des Schadens
Über den Beitrag nach § 196a StPO entscheidet das Gericht (Einzelrichter des Landesgerichts, § 31 Abs 1 Z 7 StPO); Beschwerden gehen an den Einzelrichter des Oberlandesgerichts.
Wann ist der Kostenersatz ausgeschlossen?
Der Kostenersatz ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Der Beschuldigte hat den Tatverdacht vorsätzlich gegen sich selbst herbeigeführt.
- Die Ermächtigung zur Strafverfolgung wurde zurückgenommen.
- Der Freispruch erfolgte bloß wegen Zurechnungsunfähigkeit – allerdings mit einer wichtigen Einschränkung (siehe unten).
Teilfreispruch: Ein Freispruch von einem Anklagepunkt bei gleichzeitigem Schuldspruch zu einem anderen Faktum begründet keinen Anspruch auf Kostenersatz (OLG Wien 12.08.2025, 30 Bs 188/25d).
VfGH-Erkenntnis 2026: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.06.2026 (G 34/2026) in § 196a Abs 3 StPO die Wortfolge zum Ausschluss bei Zurechnungsunfähigkeit als gleichheitswidrig aufgehoben. Dieser Ausschlussgrund gilt daher für den Kostenersatz bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht mehr. Der entsprechende Ausschlussgrund in § 393a Abs 3 StPO (Freispruch) wurde vom VfGH hingegen nicht aufgehoben und bleibt in Kraft.
Ab wann gilt die neue Rechtslage?
Die neuen §§ 196a und 393a StPO gelten gemäß der Übergangsbestimmung in § 516 Abs 12 StPO für Verfahren, deren Freispruch oder Einstellung ab dem 01.01.2024 rechtskräftig wurde – und zwar unabhängig davon, wann die anwaltlichen Leistungen erbracht wurden.
Wie und bis wann stelle ich den Antrag?
Der Kostenersatz wird nur auf Antrag gewährt – er wird nicht automatisch zugesprochen. Vor der Antragstellung muss die Rechtskraft des Freispruchs bzw der Einstellung abgewartet werden.
- Bei Freispruch: Antrag beim Gericht erster Instanz.
- Bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens: Der Antrag ist nach Rechtskraft der Einstellung zu stellen; der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen, über ihn entscheidet das Gericht.
Frist: Die Antragsfrist beträgt drei Jahre ab der Verständigung von der Einstellung bzw der verfahrensbeendenden Entscheidung. Es empfiehlt sich dennoch, den Antrag zeitnah nach Eintritt der Rechtskraft zu stellen.
Gilt der Kostenersatz auch im Finanzstrafverfahren?
Ja. § 228a FinStrG erstreckt die Kostenersatzregelungen auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren. Im Einzelnen gilt:
- Bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen eines Finanzvergehens durch die Staatsanwaltschaft: § 196a StPO ist sinngemäß anzuwenden.
- Bei Freispruch (§ 214 FinStrG) oder Beendigung nach § 212 oder § 221 FinStrG: § 393a StPO ist sinngemäß anzuwenden.
Wichtig: Die Regelung bezieht sich auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren. Für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vor dem Amt für Betrugsbekämpfung bzw dem Spruchsenat besteht keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für einen solchen Kostenersatz.
Welche Erfahrungen gibt es aus der Praxis?
Standardverfahren
Im Zusammenhang mit einem „Standardverfahren” bei Einstellung – bestehend aus einer Besprechung zwischen Verteidiger und Mandant, Vollmachtsbekanntgabe samt Akteneinsicht, Aktenstudium und Teilnahme an einer Beschuldigtenvernehmung – ging der Gesetzgeber lt den Erläuterungen zur Regierungsvorlage davon aus, dass dieses im Regelfall einen Aufwand iHv EUR 3.000,00 verursachen wird. Die Spruchpraxis der Gerichte ist jedoch nicht einheitlich und kann teilweise auch stark von der Schätzung bzw Intention des Gesetzgebers abweichen.
Umfangreiche Verfahren
Wird ein erhöhter Aufwand dargelegt und nachgewiesen, sprechen die Gerichte regelmäßig Beiträge im oberen Bereich des Rahmens zu bzw überschreiten den vorgesehenen Grundbeitrag.
Ansprechpersonen
Die Reform des Kostenersatzes im Strafverfahren bringt spürbare Verbesserungen für freigesprochene Personen und Beschuldigte, deren Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Die deutlich angehobenen Höchstbeträge und die erstmalige Einbeziehung von Einstellungen sind wichtige Schritte in Richtung Fairness. Entscheidend ist jedoch, den Antrag fristgerecht einzubringen und dabei auf den Umfang des Verfahrens Rücksicht zu nehmen.
KINDL.trusted unterstützt Sie bei der Antragstellung und Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Kostenersatz – kompetent, erfahren und mit Blick auf die aktuelle Judikatur.
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